Pflegezeit - Freistellung von der Arbeitsleistung

Laut Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte die Möglichkeit, sich vollständig oder teilweise für bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn der Betrieb mindestens 15 Mitarbeiter umfasst.

Dafür benötigt der/die ArbeitgeberIn einen Nachweis der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) über die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen. Dies gilt auch für Pflegebedürftige, die privat versichert sind.

In akten Notsituationen der Pflege können sich Pflegende seit 2024 pro Kalenderjahr für max. 10 Tage von der Arbeit befreien lassen. Dieses Recht ist im Gegensatz zur Pflegezeit nicht an eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitenden gebunden.

Der Versicherungsschutz bei der Sozialversicherung bleibt während der Freistellung bestehen. Die Pflegekasse zahlt für diese Zeit (max. 10 Arbeitstage) eine Lohnfortzahlung von bis zu 90% des ausgefallenen Nettoeinkommens.

Außerdem können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit beanspruchen, um dem nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Dies gilt für max. 3 Monate. Hier benötigt der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin einen ärztlichen Nachweis für die entsprechende Erkrankung.

Wenn die Pflegezeit bzw. Freistellung zur Begleitung von Angehörigen in der letzten Lebensphase in Anspruch genommen wird, kann man ein zinslosen staatlichen Darlehen erhalten. Das muss beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.

Copyright ©2015 - Diakoniestation Raum Bad Boll www.diakoniestation-badboll.de. Alle Rechte vorbehalten. Website made by kaelberer-online.de